Fundsachen

  • Leistungsbeschreibung

    Fundsachen
    Nach den gesetzlichen Bestimmungen über das Fundrecht (§ 965 ff. BGB) müssen Gegenstände, die Sie gefunden haben und deren Wert 10 EUR übersteigt, beim zuständigen Fundbüro abgegeben werden. 

    Eine Auflistung aller registrierten Fundsachen im Fundbüro Oelde (Stand: 01.01.2024) finden Sie hier .

    Hinweis zu Fahrrädern
    Verschlossene Fahrräder sind keine Fundsachen. Diese können im Bürgerbüro nicht angenommen werden. Unverschlossene Fahrräder sollen wenigstens eine Woche an einer Stelle gestanden haben, bevor sie als Fundsache angemeldet werden dürfen.
    Das Bürgerbüro der Stadt Oelde  verwahrt Fundsachen für eine Mindestdauer von 6 Monaten. Soweit der Eigentümer sich nicht innerhalb dieses Zeitraumes meldet, hat der Finder Anspruch auf die Fundsache. 

    Herausgabe
    Gemäß § 975 BGB darf  das Bürgerbüro die Sache dem Finder nur  persönlich bzw. mit dessen Zustimmung einem Empfangsberechtigten herausgeben. Eine entsprechende Vollmacht ist dann (unabhängig vom Wert der Fundsache) vorzulegen.

    Besonderer Hinweis
    Gefundene Mobiltelefone, Notebooks, externe Festplatten etc. können personenbezogene Daten enthalten. Die Stadt Oelde ist bemüht, den Eigentümer derartiger Fundsachen ausfindig zu machen. Gelingt dies nicht, ist der Schutz des Datenschutzgrundrechts des Verlierers höher zu bewerten als der Eigentumserwerb und die daraus folgenden Rechte des Finders nach Ablieferung. Letztlich dürfen Fundsachen dieser Art nur an den Finder herausgegeben werden, wenn sicher ist, dass diese Geräte keine personenbezogenen Daten (mehr) enthalten.

    Eine notwendige datenschutzkonforme Löschung der auf den genannten Geräten und Datenträgern ggf. enthaltenen personenbezogenen Daten kann durch die Stadt Oelde nicht oder nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand erfolgen. Da seitens der Stadt Oelde nicht abschließend geklärt und versichert werden kann, ob nicht doch noch personenbezogene Daten auf den Geräten gespeichert sind, werden diese nach Ablauf der Fristen gem. § 973 BGB datenschutzgerecht entsorgt. Dieses Verfahren basiert auf einer Handlungsempfehlung der Datenschutzbeauftragten der Länder.

    Rechtsgrundlagen allgemein

    § 965 ff. BGB (z.B. Anzeigepflicht, Ablieferungspflicht)
    § 975 BGB (Herausgabe)

  • Kosten


    a) im Werte bis 25 EUR 
    kostenfrei
    b) im Werte von 26 Euro bis 150 EUR 
    Gebühr: 10 EUR 
    c) im Werte von 151 EUR bis 500 EUR 
    Gebühr: 15 EUR  
    d) im Werte über 500 EUR 
    Gebühr: 20 EUR  
    e) je weitere angefangene 500 EUR 
    Gebühr: 20 EUR  
    Zuschlag für die Verwahrung sperriger Fundsachen (Fahrräder, Kinderwagen u.ä.)
    Gebühr: 15 EUR
     
    zusätzlich Finderlohn in Höhe von 5% des Wertes der Fundsache,
    ab 510,00 EUR Wert 3% Finderlohn

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