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Kinderbetreuung
Kinderbetreuung in oelde
In Oelde (Stadt) und den Ortsteilen Stromberg, Lette und Sünninghausen gibt es insgesamt 14 Kindertageseinrichtungen, die in evangelischer, katholischer und städtischer Trägerschaft sowie in Trägerschaft des Deutschen Roten Kreuzes sind.
Sie bieten einen wöchentlichen Betreuungsumfang von 25, 35 und 45 Stunden an. Bei einer Betreuung von Kindern unter 1 Jahr und einer Betreuung von Kindern über 35 Wochenstunden hinaus, ist ein Nachweis über die Berufstätigkeit (Arbeitgeberbescheinigung) oder Ausbildung bzw. eine Stellungnahme des allgemeinen Sozialen Dienstes vorzulegen.
Wenn Sie Ihr/e Kind/er bis spätestens 15.10. anmelden, wird Ihr Kind/werden Ihre Kinder von der Kindertageseinrichtung, der Sie die Priorität 1 gegeben haben, bis zum 01.11. eine Zu- oder Absage erhalten. Die Zu- oder Absagen beziehen sich auf das darauffolgende Kindergartenjahr (01.08. - 31.07.).
Dieser Stichtag ist kein Ausschlusskriterium für die Aufnahme Ihres Kindes in eine Kindertageseinrichtung. Die Anmeldungen für Kinder die bis zum 01.11. eine Absage erhalten, werden durch andere von Ihnen ausgewählte Kindertageseinrichtungen mit freien Plätzen weiter bearbeitet. Anmeldungen nach dem 15.10. sind weiterhin möglich. Sollten Sie in keiner Oelder Kindertageseinrichtung ein Platzangebot erhalten haben, wenden Sie sich bitte an den Fachdienst Jugendamt der Stadt Oelde
Aus dem gewählten Betreuungsumfang und dem Elterneinkommen setzt sich der vom Jugendamt Oelde erhobene Elternbeitrag zusammen.
Daneben gibt es Betreuungsmöglichkeiten im Rahmen der Kindertagespflege sowie besondere Angebote in den Ferien für schulpflichtige Kinder.
Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung
Ab dem 2. Lebensjahr (einjähriges Kind) tritt der uneingeschränkte Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung ein. In Oelde wird öffentlich geförderte Kinderbetreuung ab mindestens 10 Betreuungsstunden gewährleistet. Der uneingeschränkte Rechtsanspruch gilt in Oelde mit der Gewährleistung von wöchentlich max. 35 Betreuungsstunden für Kinder ab 1 Jahr, als erfüllt.
Davon abweichend können im Rahmen des eingeschränkten Rechtsanspruchs, d.h. bei Berufstätigkeit bzw. Ausbildung beider Elternteile oder eines Alleinerziehenden sowie bei spezifischen häuslichen oder familiären Gründen darüber hinausgehende Betreuungszeiten beansprucht werden. Dies gilt unter diesen Voraussetzungen auch für Kinder im ersten Lebensjahr. Eine vorherige Bedarfsprüfung erfolgt durch die jeweilige Kindertageseinrichtung. Für die Fälle gelten keine maximalen Betreuungszeiten zur Erfüllung des Rechtsanspruchs, sondern die Betreuungszeiten begründen sich durch die tatsächlichen Bedarfe, z.B. Arbeitszeiten der Eltern.
Ø Randstundenbetreuung im Rahmen von Kindertagespflege: Eine Betreuung unter 10 Std. wird nur als Ergänzung zu anderen Betreuungsformen, z.B. in einer Kindertageseinrichtung, Grundschule gewährt, wenn beide Elternteile oder ein Alleinerziehender berufstätig ist oder sich in einer Ausbildung befindet sowie wenn spezifische häusliche oder familiäre Gründe vorliegen.
Ø Betreuungsgrund „Berufstätigkeit bzw. Ausbildung" oder häusliche/familiäre Entlastung: Bei einer Betreuung von Kindern unter 1 Jahr und einer Betreuung von Kindern über 35 Wochenstunden hinaus, ist ein Nachweis über die Berufstätigkeit (Arbeitgeberbescheinigung) oder Ausbildung bzw. eine Stellungnahme des allgemeinen Sozialen Dienstes vorzulegen.
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