Bauantrag

Der Bauantrag

Zur Umsetzung zahlreicher Vorhaben ist vorab eine Genehmigung erforderlich.
Damit Ihr Vorhaben möglichst reibungslos klappt, haben wir eine Informationsübersicht und die zuständigen  Ansprechpartner zusammengestellt:

  • Aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte   (Katasteramt)
  •  Aktueller Auszug  der Deutschen Grundkarte  (nur bei §§ 34 o. 35 BauGB)
  • Bauzeichnungen (Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitte)
  • Berechnungen/ Angaben zu Kosten, Abstandsflächen und Stellplätzen
  • Berechnungen zum Maß der baulichen Nutzung
  • Schall-/ Wärmeschutzgutachten
  • Standsicherheitsnachweis
  • Brandschutzkonzept
  • weitere vorhabenspezifische Unterlagen  auf Absprache
  • Bauantrag nach § 63 BauO NRW 2018 - Freistellungsverfahren

    Der Neu- oder Umbau von Wohngebäuden, Stellplätzen und Garagen ist dann von der Genehmigung freigestellt, wenn

    -   der Bauort im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt,
    -   das Bauvorhaben den darin enthaltenen Festsetzungen nicht widerspricht und
    -   die Erschließung gesichert ist.

    Ausführliche Informationen hier:

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    Folgende Unterlagen werden benötigt:

    • Aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte (Katasteramt)
    • Bauzeichnungen (Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitte)
    • Berechnungen/ Angaben zu Kosten, Abstandsflächen und Stellplätzen
    • Berechnungen zum Maß der baulichen Nutzung
    • weitere vorhabenspezifische Unterlagen  auf Absprache
  • Bauantrag nach § 64 BauO NRW 2018 - Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

    Die Errichtung und Änderung von Gebäuden, Stellplätzen und Garagen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Vor Baubeginn ist von der Bauherrin/dem Bauherren bei der Bauordnungsbehörde ein entsprechender Bauantrag einzureichen

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    Folgende Unterlagen werden benötigt:

    • Aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte   (Katasteramt)
    •  Aktueller Auszug  der Deutschen Grundkarte  (nur bei §§ 34 o. 35 BauGB)
    • Bauzeichnungen (Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitte)
    • Berechnungen/ Angaben zu Kosten, Abstandsflächen und Stellplätzen
    • Berechnungen zum Maß der baulichen Nutzung
    • weitere vorhabenspezifische Unterlagen  auf Absprache


  • Bauantrag  nach § 50 BauO NRW 2018 - Sonderbau

    Für die Errichtung und Änderung von Sonderbauten ist immer ein Genehmigungsverfahren erforderlich. Sonderbauten bergen aufgrund ihrer Nutzungsart, der Gebäudegröße oder hoher Besucherzahlen ein erhöhtes Gefahrenpotential.

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  • Anzeigeverfahren  nach § 78 BauO NRW - Fliegende Bauten

    Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden.

    Für die befristete Aufstellung (max. 3 Monate) ist keine Baugenehmigung erforderlich. Fliegende Bauten bedürfen jedoch einer sogenannten "Ausführungsgenehmigung", bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden.

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  • Nutzungsänderung

    Die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Der Antrag auf Nutzungsänderung ist ein entsprechender Bauantrag, der vor Umsetzung des Vorhabens bei der Bauordnungsbehörde einzureichen ist.

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    Folgende Unterlagen werden benötigt:

    • Aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte   (Katasteramt)
    •  Aktueller Auszug  der Deutschen Grundkarte  (nur bei §§ 34 o. 35 BauGB)
    • Bauzeichnungen (Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitte)
    • Berechnungen/ Angaben zu Kosten, Abstandsflächen und Stellplätzen
    • weitere vorhabenspezifische Unterlagen  auf Absprache
  • Teilbaugenehmigung  nach § 76 BauO NRW 2018

    Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung durch eine Teilbaugenehmigung schriftlich gestattet werden. 

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  • Bauvoranfrage

    Möchte eine Bauherrin oder ein Bauherr rechtsverbindlich geklärt haben, ob ein Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist, kann ein sogenannter Vorbescheid bei der Bauordnungsbehörde beantragt werden.

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    Folgende Unterlagen werden benötigt:

    • Aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte   (Katasteramt)
    • weitere vorhabenspezifische Unterlagen  auf Absprache
  • Werbeanlagen

    Als Werbeanlage gelten alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Sie bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde.

    Ausführliche Informationen hier:

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    Folgende Unterlagen werden benötigt:

    • Aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte   (Katasteramt)
    • Bauzeichnungen (Lageplan, Grundrisse, Ansichten)
    • Farbiges Lichtbild,  farbige Lichtbildmontage oder Visualisierung
    • Angaben zur Kostenermittlung (Herstellungskosten)
    • weitere vorhabenspezifische Unterlagen  auf Absprache
  • Teilung von Grundstücken

    Damit ein bebautes Grundstück wirksam geteilt werden kann, ist eine entsprechende Genehmigung durch die zuständige Bauordnungsbehörde erforderlich. Die Teilung kann in das Liegenschaftskataster erst übernommen werden, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt wird.

    Ausführliche Informationen hier:

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    Folgende Unterlagen werden benötigt:

    • Aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte   (Katasteramt)
    • Bauzeichnungen (Lageplan, ggf. weitere Pläne bei bebauten Grundstücken)
    • Angaben zur Kostenermittlung (Herstellungskosten)
    • weitere vorhabenspezifische Unterlagen  auf Absprache
  • Baulast

    Entspricht ein Bauvorhaben nicht den Vorschriften des Baurechtes, kann in einigen Fällen die Genehmigungsfähigkeit durch die Eintragung einer Baulast noch erreicht werden. In den meisten Fällen handelt es sich um die Übernahme von Abstandsflächen, die Sicherung der öffentlich-rechtlichen Erschließung oder den Nachweis von erforderlichen Stellplätzen auf einem anderen Grundstück.

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  • Löschung einer Baulast

    Sollte das Erfordernis einer eingetragenen Baulast entfallen, kann diese auf Antrag nach Prüfung der Sachlage gelöscht werden.

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  • Abbruch baulicher Anlagen

    Sofern die beabsichtigte Beseitigung der Anlage / des Gebäudes nicht nach § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 genehmigungsfrei ist, ist sie der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Mit der Beseitigung darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nachdem der Eingang der Anzeige bestätigt worden ist.

    Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden (§ 60 Abs. 2 BauO NRW 2018).

    Ausführliche Informationen  hier:

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    Folgende Unterlagen werden  benötigt:

    • Aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte   (Katasteramt)
    • Bestätigung einer/s qualifizierten/n Tragwerksplanerin/s  
    • ggf. Bauzeichnung (Lageplan)
  • Antrag einer Wasserrechtlichen Erlaubnis (Einbau von Recycling-Material) 

    Um Recycling-Material (RCL-Material) als Baustoff auf einem Grundstück verwenden zu dürfen, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis.
    Im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens wird vom Umweltamt des Kreises geprüft, ob mit Blick auf den erforderlichen Boden- und Gewässerschutz eine schadlose Verwertung des RCL-Materials möglich wird.

    Ausführliche Informationen hier:

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    Folgender Unterlagen werden benötigt:

    Der Antrag zum Einbau von RCL-Material (Antrag einer wasserrechtlichen Erlaubnis) ist beim Amt für Umweltschutz und Straßenbau/ Warendorf einzureichen.

  • Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Soll ein Gebäude in  Wohnungen aufgeteilt werden, ist die  Bildung von Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz erforderlich. Hierfür bedarf es einer Bescheinigung der Abgeschlossenheit gegenüber dem Grundbuchamt. Diese Bescheinigung wird bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt.

    Ausführliche Informationen hier:

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    Folgende Unterlagen werden benötigt:

    • Aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte   (Katasteramt)
    • Bauzeichnungen (Grundrisse für alle Geschosse, Schnitte, Ansichten)
  • Entwässerungsantrag

    Im Zuge der Bauantragsstellung muss der Antragssteller auch einen Entwässerungsantrag einreichen. Dabei wird zwischen Anträgen an die öffentliche Kanalisation (Entwässerungsantrag) und Anträgen im Außenbereich (Antrag Kleinkläranlage) unterschieden.

    Eine Baugenehmigung vom Fachdienst Bauordnung kann nur erteilt werden, wenn eine entwässerungstechnische Genehmigung des Fachdienstes Tiefbau und Umwelt beim Fachdienst Bauordnung vorliegt.
    Die entwässerungstechnischen Unterlagen reichen Sie im Falle eines Anschlusses an die öffentliche Kanalisation in zweifacher Ausfertigung (unterschrieben eingescannt) mit dem Bauantrag oder per Mail bei folgender E-Mail-Adresse ein: 

    Falls die Unterlagen nicht genehmigungsfähig sind, wird sich der Fachdienst Tiefbau und Umwelt mit Ihnen in Verbindung setzen.

    Befindet sich Ihr Grundstück im Außenbereich, folgen Sie bitte den Anweisungen zum Antrag Kleinkläranlage.


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  • Auskunft Bauarchiv

    Wenn ein berechtigtes Interesse besteht, kann auf mündlichen oder schriftlichen Antrag hin Einsicht in laufende oder bereits archivierte Bauakten gewährt werden.

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  • Liegenschaftskarte

    Die Liegenschaftskarte stellt die Flurstücke nach ihrer Lage und Gestalt dar. Sie gibt die Liegenschaften bildlich wieder.  Sie  ist Bestandteil sämtlicher Anträge um die Grundstücksituation zum Zeitpunkt der Antragsstellung  darzustellen.

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