Einbau von RCL-Material (Wasserrechtliche Erlaubnis) gemäß §§ 8, 9, 10, 12 und 13 WHG

  • Leistungsbeschreibung

    Unter dem Begriff Recyclingmaterial (RCL-Material) versteht man im Allgemeinen gebrochenen und sortierten Bauschutt. Industrielle Nebenprodukte sind z.B. Schlacken aus der Stahlerzeugung und aus Hochofenprozessen, wie auch Aschen aus Kraftwerken oder Müllverbrennungsanlagen.
    Um derartige Abfälle als Baustoff auf einem Grundstück verwenden zu dürfen, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis.
    Im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens wird vom Umweltamt des Kreises geprüft, ob mit Blick auf den erforderlichen Boden- und Gewässerschutz eine schadlose Verwertung des Abfalls möglich wird.
    Der Antrag zum Einbau von RCL-Material (Antrag einer wasserrechtlichen Erlaubnis) ist beim Amt für Umweltschutz und Straßenbau/ Warendorf einzureichen.

     

    Rechtsgrundlage

    • wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Ziffer 2 des WHG (Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes - Wasserhaushaltsgesetz - i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des WHG vom 31.07.2009 BGBl. I. Nr.51, S. 2585)
    Die entsprechenden Gesetzestexte finden Sie auf den Seiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) unter der Rubrik "Gesetze, Regelwerke und mehr".

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  • Allgemein

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