Steuern

Steuern & Gebühren

Steuern & Gebühren

ÜBersicht 

Wir geben Ihnen nachfolgend eine Übersicht über die Steuern und Gebühren, die die Stadt Oelde erhebt:

  • Grundsteuer

    Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum, aber auch auf Erbbaurechte an Grundstücken und deren Bebauung. Auf den von der Finanzbehörde festgestellten Einheitswert wird nach Feststellung des Grundsteuer-Messbetrags der Hebesatz der Gemeinde angewendet. Hebesatz A kommt bei unbebauten, der Grundsteuerhebesatz differenziert B 1 für Wohngrundstücke und B 2 für Nichtwohngrundstücke zur Anwendung.

    Die Hebesätze betrugen  2024:
    Hebesatz A: 260 v. H.
    Hebesatz B: 490 v. H.


    Die   Hebesätze   betragen   ab   2025:
    Grundsteuer   A  :   276   v.   H.
    Grundsteuer   B   1  Wohnen:   647   v. H.
    Grundsteuer B 2 Nichtwohnen:  1.190   v.   H.

    Der Rat der Stadt Oelde hat in der Sitzung am 16. Dezember 2024 die Entscheidung über die oben   dargestellten und für das Jahr 2025  anzuwendenden Hebesätze gefasst.

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  • Gewerbesteuer

    Die Gewerbesteuer  wird auf die objektive Ertragskraft eines Unternehmens erhoben. Nach Ermittlung des Gewerbeertrags wird ein  Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 3,5 % des Gewerbeertrags festgesetzt. Die hebeberechtigte Gemeinde muss die Gewerbesteuer mindestens in Höhe des doppelten Messbetrages erheben  (= Hebesatz in Höhe von mind. 200 %). 

    Hebesatz Gewerbesteuer ab 2024: 413 v. H.

    Der Gewerbesteuerhebesatz in der  Historie:
    1997 - 2002 = 355 v. H.
    2003 - 2010 = 390 v. H.
    2011 - 2023  =   412 v. H. 

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  • Abfallentsorgungsgebühr

    Die Abfallgebühren werden nach der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Oelde in Verbindung mit der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung erhoben. 

    Restabfall 2026

    Restabfall 80 l

    197,15 €

    Restabfall 120 l

    295,73 €

    Restabfall 240 l

    591,46 €

    Restabfall 1.100 l 14-tägig Miete

    2.710,86 €

    Restabfall 1.100 l wöchentliche Miete

    5.421,72 €

    Restabfall 1.100 l 14-tägiger Kauf

    2.182,59 €

    Restabfall 1.100 l wöchentlicher Kauf

    4.365,18 €

    Restabfallsack 70 l

    7,30 €

    Die Gebühr je Liter Restabfall beträgt

    2,46 €

    Bioabfall 2026

    Bioabfallsack 70 l

    6,80 €

    Biotonne Ermäßigung wg. Kompostierung

    36,00 €

    Zusätzliche Biotonne

    36,00 €

    Biotonne Saison

    24,00 €


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  • Schmutzwassergebühr

    Bei den Entwässerungsgebühren handelt es sich um Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlagen. Die Entwässerungsgebühren werden getrennt für die Einleitung von Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) und für die Einleitung von Regenwasser (Niederschlagswassergebühr) erhoben.

    Die Schmutzwassergebühr beträgt ab dem 01.01.2026 3,18 EUR pro m³.

    Als Schmutzwassermenge gilt die  aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage  bezogene  Frischwassermenge und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B.  private Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen, Zisternen) gewonnene Wassermenge, abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden.  

    Schmutzwasser  ist  nach § 54  WHG das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte  und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser.  Schmutzwasser ist auch Wasser welches durch  sonstigen Gebrauch in seiner Eigenschaft  verändert wurde und durch das Kanalsystem abfließt, unabhängig  von dem Grad der Verschmutzung sowie von der Inanspruchnahme des Kanalsystems im Trennsystem oder Mischsystem. 

    Abzugsmengen

    Die Schmutzwassergebühr fällt nicht an, wenn Frischwasser auf einem Grundstück verbraucht oder zurückgehalten wird und nachweislich nicht in die Kanalisation gelangt.

    Die verbrauchte oder zurückgehaltene Wassermenge (Abzugsmenge) wird auf Antrag von der zu veranlagenden Schmutzwassermenge abgezogen. Der Nachweis über die Abzugsmenge erfolgt durch eine auf eigene Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende Messeinrichtung, z.B. einen Gartenwasserzähler. 

    Hierzu zählen gem. § 4 Abs. 4 der Beitrags- und Gebührensatzung für die Stadtentwässerung der Stadt Oelde  auch die verbrauchten Wassermengen aus privaten Wasserversorgungsanlagen (private Brunnen oder Regenwassernutzungsanlagen sowie Zisternen). Die Zählerstände sind mit Stand 01.11. bis zum 15. November jeden Jahres    zu melden.

    Wasserschwundmengen 

    Auf dem Grundstück anderweitig verbrauchte oder zurückgehaltene Wassermengen, sogenannte Wasserschwundmengen - hierzu zählen die Gartenwasserzähler -  sind durch einen schriftlichen Antrag   bis zum 15. November  des Jahres     geltend zu machen.   Bitte beachten Sie hierzu die  Informationen zum Wasserzähler    insbesondere zum Thema Poolwasser.   

    Beispielbild eines Wasserzählers mit Erläuterungen

    Antrag Ersteinbau/ Wechsel Wasserzähler

    Bitte melden Sie den Einbau oder Wechsel Ihres Wasserzählers  bequem online oder klassisch mit dem folgendem Formular beim Fachdienst Beteiligungen, Steuern der Stadt Oelde an.


    Jährliche Meldung des Zählerstand
    Für die Berücksichtigung der Abzugsmenge bei der Gebührenberechnung, sind die Zählerstände Ihres Wasserzählers aus eigener Initiative jährlich bis zum 15. November (Ausschlussfrist)   zu melden. Bitte bequem online melden oder  verwenden Sie  nachfolgendes Formular: 

    An die jährliche Meldung erinnern wir Sie gerne per E-Mail, die Sie im Rahmen des Newsletters der Stadt Oelde abonnieren können

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  • Kleinkläranlagen und   abflusslose  Gruben

    Die Gebühren für das Abwasser aus abflusslosen Gruben und die Behandlung von Klärschlamm werden nach der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) der Stadt Oelde in Verbindung mit der Beitrags-und Gebührensatzung für die Stadtentwässerung der Stadt Oelde erhoben. 

    Gebühren 2026:

    Klärschlamm aus Kleinkläranlagen pro m³

    57,70 €/m³

    Abwasser aus abflusslosen Gruben pro m³

    68,14 €/m³

    Zusätzliche Schlauchlängen (über 20 m) pro m

    3,45 €/m

    Leerfahrt (vergebliche Anfahrt trotz vorheriger Terminabsprache)

    59,50 €


  • Niederschlagswassergebühr

    Bei den Entwässerungsgebühren handelt es sich um Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlagen. Die Entwässerungsgebühren werden getrennt für die Einleitung von Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) und für die Einleitung von Regenwasser (Niederschlagswassergebühr) erhoben.

    Die Niederschlagswassergebühr beträgt ab dem  01.01.2026  0,82 EUR je m² befestigter Fläche.

    Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich auf Grundlage der Quadratmeter  bebauter (bzw. überbauter) und/oder befestigten Flächen auf einem Grundstück,  von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die städtische Abwasseranlage  gelangen kann. Veränderungen bezüglich dieser Flächen sind gemäß § 5 der Beitrags-und Gebührensatzung für die Stadtentwässerung innerhalb von einem Monat nach Abschluss der Veränderung vom Grundstückseigentümer mitzuteilen. Bitte benutzen  Sie für die Mitteilung folgendes Formular:


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  • Vergnügungssteuer

    Folgende Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer und sind bei der Stadt Oelde anzumelden:

    • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
    • Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
    • Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen -
    • Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
    • Das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in  a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
      b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen, sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

    Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

    Für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit ist der Stadt Oelde jeweils bis zum 15. Tag nach Ablauf eines  Kalendervierteljahres eine Vergnügungssteuererklärung mit den nachstehenden Formularen einzureichen:


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  • Straßenreinigungsgebühr

    Die Heranziehung zur Straßenreinigungsgebühr erfolgt aufgrund der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Oelde

     Die Gebühr 2026 beträgt jährlich je laufendem Meter der Seite des Grundstücks, das durch die zu reinigende Straße erschlossen wird: 

    Straßenreinigung in m (wöchentliche Reinigung)

    2,58 €/m

    Reinigung Fußgängerzone in m (Reinigung erfolgt 2xWoche)

    8,23 €/m


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  • Winterdienstgebühr

    Die Heranziehung zur Straßenreinigungsgebühr erfolgt aufgrund der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Oelde

    Die Gebühr 2026 beträgt jährlich je laufendem Meter der Seite des Grundstücks, das durch die zu reinigende Straße erschlossen wird:

    Winterdienst Fahrbahn in Frontmeter

    0,77 €/m

    Winterdienst Fußgängerzone in Frontmeter

    0,86 €/m

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  • Rettungsdienstgebühr 

    Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes, bestehend aus der Notfallrettung, des Notarztdienstes und des Krankentransportes erhebt die Stadt Oelde Benutzungsgebühren nach der Gebührensatzung für den Rettungsdienst in der Stadt Oelde.

    Tarif

    Gebühren 2026-2028

    Einsatz eines Krankentransportwagens (KTW)

    KTW

    Leitstelle KTW

    140,50 €

    40,79 €

    Einsatz eines Rettungstransportwagens (RTW)

    RTW

    Leitstelle RTW

    678,67 €

    54,39 €

    Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF)

    Notarzteinsatz

    Leitstelle NEF

    1.358,20 €

    21,76 €

    Kilometergebühr

    3,50 € / km

  • Hundesteuer

    Die Hundesteuer beträgt jährlich ab 2026, wenn von einer Person oder mehreren Personen gemeinsam

    -  ein Hund gehalten wird

    70,00 EUR

    -  zwei Hunde gehalten werden

    90,00 EUR je Hund

    -  drei oder mehr Hunde gehalten werden

    130,00 EUR je Hund

    -  ein gefährlicher Hund gehalten wird

    550,00 EUR

    -  zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden

    835,00 EUR je Hund


    Hundesteuer - Ermäßigungen und - Befreiungen

    Eine Ermäßigung auf 50 % der vorgenannten Gebührensätze wird auf Antrag gewährt für:  

    • maximal 1 Wachhund für Gebäude, die vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen
    • Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde mit Prüfungszeugnis. 
    • maximal 1 Wachhund für landwirtschaftliche Anwesen, die vom nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m Luftlinie entfernt liegen 
    • maximal 1 Hund von Empfängern laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach den Sozialgesetzbüchern (SGB)  und diesen einkommensmäßig gleichgestellten Personen.

    Die Ermäßigung beschränkt sich auf die Haltung maximal eines Hundes. Für gefährliche Hunde wird eine Steuerermäßigung nicht gewährt.   

    Eine Befreiung von der Hundesteuer wird auf Antrag gewährt für:

    • maximal 1 Hund, der dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen mit den Merkzeichen  BL, GL, TBL aG oder H auf ihrem Schwerbehindertenausweis dienen 
    • maximal 1 Hund, der an Bord von ins Schifffahrtregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten wird
    • nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Gebrauchshunde für die Bewachung nicht gewerblich gehaltener Herden.   

    Die Befreiung wird für einen Hund pro Haushalt gewährt. Eine  Befreiung von der Hundesteuer für  gefährliche Hunde  wird nicht gewährt. 

    Weitere Pflichten bei Haltung von „großen“ (mindestens 20kg oder 40cm) und/oder „gefährlichen“ Hunden finden Sie hier.

    Ersatz-Hundesteuermarken sind persönlich vom Hundehalter an der Infotheke im Rathaus der Stadt Oelde zu beantragen. Die Aushändigung der Ersatz-Hundesteuermarke erfolgt gegen Zahlung eines Entgelts von 4,50 €.


    Insbesondere Verstöße gegen die ordnungsgemäße Anmeldung eines Hundes können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (vgl. § 9 der Hundesteuersatzung).

    Mit der Abmeldung eines Hundes ist die Hundesteuermarke an die Stadt Oelde zurückzugeben.

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  • Gewässerunterhaltungsgebühr

    Mit der Gebühr wird die Unterhaltung von natürlich fließenden Gräben und Bächen im Gebiet der Stadt Oelde sichergestellt. Gewässer sind regelmäßig zu pflegen, damit das Wasser – insbesondere zum Schutz vor Hochwasser - schadlos abfließen kann. Bei der Pflege geht es vor allem darum, Uferböschungen regelmäßig zu mähen, Abflusshindernisse zu beseitigen, Sand- und Bodenablagerungen aus der Gewässersohle zu entfernen und Büsche, Sträucher und Bäume am Ufer so zurückzuschneiden, dass der Abfluss jederzeit möglich ist.

    Die Maßnahmen werden vom Wasser- und Bodenverband Oelde durchgeführt. Die Gewässerunterhaltungskosten trägt die Stadt Oelde, die diese Kosten umlegt, soweit sie diese als Grundstückseigentümerin nicht selbst trägt. Dabei werden 10 % auf unversiegelte Flächen und 90 % auf versiegelte Flächen umgelegt.

    Weitere Informationen zur neuen Gebühr finden Sie in der Satzung  der Stadt Oelde zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW. 

    Gebühren 2026:

    Befestigte Flächen pro Ar

    1,5551 €/a

    Unbefestigte Flächen pro Ar

    0,0166 €/a


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  • Wochenmarktgebühr

    Für die Benutzung eines Standplatzes auf dem Wochenmarkt der Stadt Oelde werden Gebühren (Standgelder) nach der Wochenmarktsatzung der Stadt Oelde in Verbindung mit der Gebührensatzung zur Wochenmarktsatzung erhoben.

    Tarif

    Gebühren 2026

    Wochenmarkt je m² in Anspruch genommener Bodenfläche

    Mindestgebühr je Tag

    0,80 €/m

    4,00 €/Tag


  • Übergangswohnheimgebühr 

    Die Stadt Oelde unterhält zur vorübergehenden Unterbringung von ihr zugewiesenen oder obdachlosen Personen ein Übergangswohnheim als nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung. Für die Benutzung des Übergangswohnheims werden Benutzungsgebühren nach der Satzung mit Gebührentarif für das städtische Übergangswohnheim der Stadt Oelde erhoben.

    Tarif

    Gebühren 2026 pro Monat

    Grundgebühr für den Wohnraum pro m²

    21,68 €/m²

    Nebenkosten pro Person

    68,70 €/Person


  • Friedhofsgebühr  für den Friedhof Lette

    Die Friedhofsgebühren werden nach der Satzung für den Kommunalfriedhof Oelde-Lette (Friedhofssatzung) in Verbindung mit der Gebührensatzung für den Kommunalfriedhof der Stadt Oelde, Ortsteil Lette erhoben. 

    Überlassung von Reihengrabstätten

     

    für die Überlassung einer Grabkammergrabstätte (Nutzungszeit 20 Jahre)

    1.011,00 EUR

    für die Überlassung einer Urnengrabstätte (Nutzungszeit 20 Jahre)

    652,00 EUR

    für ein Urnenrasengrabfeld (Nutzungszeit 20 Jahre)

     477,00 EUR

    für  eine Beisetzung  in der Urnengemeinschaftsgrabanlage (Nutzungszeit 20 Jahre)

    477,00 EUR

    Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

     

    für Erdbestattung für den Erwerb des Nutzungsrechts pro Grabstätte
    -auslaufend-
    (Nutzungszeit 30 Jahre, Wiedererwerb nicht möglich)

     1.200,00 EUR

    für Grabkammerbestattung für den Erwerb des Nutzungsrechts
    pro Grabstelle (Nutzungszeit 20 Jahre)

    Verlängerung 

    1.011,00 EUR

    737,00 EUR

    für Urnenbestattung für den Erwerb des Nutzungsrechts
    pro Grabstelle (Nutzungszeit 20 Jahre) 

    652,00 EUR

    für ein Urnenrasengrabfeld für den Erwerb des Nutzungsrechts
    pro Grabstelle (Nutzungszeit 20 Jahre)

     477,00 EUR

    Sonstige Gebühren

     

    Gebühr für die Beisetzung einer Urne in die Grabkammer

     1.011,00 EUR

    Gebühr für die Verstreuung im Begräbniswald  / Aschenstreufeld

     477,00 EUR

    Gebühr für ein anonymes Rasenaschengrabfeld

     477,00 EUR

    Urnengemeinschaftsanlage

    477,00 EUR

    Unterhaltungsgebühren

     

    Für die laufende Unterhaltung des Friedhofes sind von den Nutzungsberechtigten der Wahl- bzw. Reihengrabstätten jährliche Unterhaltungsgebühren  zu entrichten.

     34,90 EUR

    Genehmigung von Grabmalen


    in Höhe des  tatsächlichen Arbeitsaufwandes (Abrechnung nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Oelde)

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