woman playing and teaching with children


Für kostenplaner &  Beitragsfinder

Elternbeiträge

Elternbeiträge

Die Elternbeiträge hängen von der gewählten Betreuungsart und -zeit, dem Alter des Kindes und dem Einkommen ab. Die Betreuungszeiten sind bei der Anmeldung des Kindes anzugeben.

  • Beitragstabellen für Kindertagesbetreuung

    *Hinweis: Buchungszeiten bis 15 Std. und bis 20 Std. sind lediglich in Angeboten der Kindertagespflege möglich. Die Beiträge 25 Std., 35 Std. und 45 Std. stimmen mit den Beiträgen in der Beitragstabelle für Kindertageseinrichtungen überein.

    *Hinweis: Buchungszeiten bis 15 Std. und bis 20 Std. sind lediglich in Angeboten der Kindertagespflege möglich. Die Beiträge 25 Std., 35 Std. und 45 Std. stimmen mit den Beiträgen in der Beitragstabelle für Kindertageseinrichtungen überein.

  • Beitragsrelevantes Einkommen

    Zu berücksichtigen ist in der Regel das Einkommen beider Elternteile. Bei getrennt lebenden Eltern ist nur das Einkommen des Elternteils zu berücksichtigen, bei dem das Kind lebt und des Kindes, das die Tageseinrichtung besucht.

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Jahresbrutto)

    • Abzüglich der Werbungskosten pauschal (Stand 2025: 1.230  EUR), falls nicht höhere Werbungskosten geltend           gemacht werden
    • Abzüglich Kinderbetreuungskosten, soweit sie vom Finanzamt über Einkommensteuerbescheid anerkannt wurden.
    • Zuzüglich 10 % des Jahres-Brutto-Arbeitslohnes nach Abzug der Werbungskosten (gilt nur für Einkommensbezieher mit Altersversorgungsansprüchen ohne eigene Beiträge, z.B. Beamte)


    Einkünfte aus selbständiger Arbeit
    Bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit ist der Gewinn als Einkünfte anzusehen

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

    Einkünfte aus Kapitalvermögen (nach Abzug der Werbungskosten)
    abzüglich Sparerfreibetrag

    Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG

    Steuerfreie Einkünfte durch sog. Minijobs (Stand 2025:  556 EUR/Monat)

    Sonstige Einnahmen / Steuerfreies Einkommen
    Anzugeben sind: Alle Geldbezüge, - unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind-, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für die Eltern und das Kind z.B. Wohngeld, Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld usw.

    Als Einkommen gelten nicht:

    Kindergeld,  Kinderzuschlag, Elterngeld bis 150 EUR bzw. 300 EUR, Reisekosten

    Kinderfreibeträge:
    Vom Gesamteinkommen sind ab dem 3. Kind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge vom Einkommen abzuziehen. 

  • Antrag auf Erlass 

    Aufgrund des KiTa-Qualitätsgesetzes ist Eltern die Zahlung von Kostenbeiträgen (Elternbeiträgen) für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in der Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege nicht zuzumuten, wenn sie eine der nachfolgenden Leistungen beziehen:

    • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (Jobcenter-Leistungen)
    • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe)
    • §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (Asylbewerberleistungen)
    • Kindergeldzuschlag gemäß § 6a Bundeskindergeldgesetz
    • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (Miet- oder Landeszuschuss) 

    Sollten Sie eine der oben genannten Leistungen erhalten, haben Sie die Möglichkeit einen Antrag auf Erlass zu stellen. Bitte füllen Sie dazu das  Antragsformular auf Erlass des Elternbeitrages für die Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege aus und fügen Ihren aktuellen Bescheid über die von Ihnen bezogenen Leistungen bei.

    Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Elternbeitrag für die Kindertageseinrichtung nur dann erlassen werden kann, sofern das Antragsformular vollständig ausgefüllt ist und der entsprechende Nachweis beiliegt.

    Nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes einer der o. g. Leistungen reichen Sie einen Folgebescheid ein – ansonsten sind Sie wieder beitragspflichtig.

  • Beitragsfreiheit 

    Die letzten beiden Kita-Jahre sind beitragsfrei. Zudem sind für Geschwisterkinder in Oelde keine Elternbeiträge zu entrichten.  Berechnet wird nur der jeweils teuerste Betreuungsplatz einer Familie.  

Ihr Kontakt

Keine Mitarbeitende gefunden.

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.