Schlagabraumfeuer / Osterfeuer

  • Kurztext

    Das Verbrennen von Schlagabraum (Hecken-, Strauch- und Baumschnitt) ist grundsätzlich abfallrechtlich geregelt und bedarf einer Ausnahme, da pflanzliche Abfälle verwertet werden sollen. Für die münsterländische Parklandschaft wurde jedoch eine Ausnahmegenehmigung erteilt, die das Verbrennen zwischen dem 15. Oktober und 15. März erlaubt. Diese Genehmigung ist eine Allgemeinverfügung und ermöglicht die Beseitigung des Abfalls durch Verbrennen unter bestimmten Bedingungen.

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  • Allgemein

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