Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW 2018

  • Leistungsbeschreibung

    Bauantrag – Neu- oder Umbau, Nutzungsänderung –

    Grundsätzlich gilt, dass alle Baumaßnahmen (Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen) der
    Baugenehmigung bedürfen, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 nichts anderes bestimmt ist.
    Der Neu- oder Umbau von Wohngebäuden, Stellplätzen und Garagen ist dann von der Genehmigung freigestellt, wenn der Bauort im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, das Bauvorhaben den darin enthaltenen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 63 BauO NRW 2018).
    Der Antrag muss von einem Architekten oder Bauingenieur eingereicht werden, der eine Bauvorlageberechtigung besitzt.
    Die Behörde hat nicht die Aufgabe, die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens zu prüfen.

    Eine Baugenehmigung wird nicht erteilt. Vielmehr ist es Aufgabe der Bauherrin/des Bauherren und die/der von diesen Beauftragten – insbesondere der Entwurfsverfasserin/des Entwurfsverfassers -, dass das Bauvorhaben insgesamt zulässig hergestellt wird.

    Rechtsgrundlagen allgemein
    § 63 BauO NRW 2018

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