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Beglaubigungen
Leistungsbeschreibung
Eine amtliche Beglaubigung ist die Beglaubigung von Urkunden deutscher Behörden oder Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden; nichtbehördliche und ausländische Urkunden für private Zwecke können von Notaren beglaubigt werden. Für die Beglaubigung muss das Original vorgelegt werden. Bitte beachten Sie, dass eine amtliche Beglaubigung beim Bürgerbüro nicht möglich ist, wenn durch Gesetz eine öffentliche Beglaubigung durch einen Notar vorgeschrieben ist.
Folgende Unterlagen werden gemäß § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) beglaubigt:- Abschriften von Urkunden, Zeugnissen, Dokumenten, dessen Urschrift von einer Behörde ausgestellt worden ist oder wenn die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird;
- Beglaubigungen von Personal- oder Reisedkumenten
- Schulzeugnisse, die in deutscher Sprache abgefasst sind.
- Führungszeugnisse
- die Beglaubigung von ausländischen Urkunden/Dokumenten mit Übersetzungen. Übersetzungen sind sachverständige Dienstleistungen, die nur durch einen amtlich anerkannten Übersetzer angefertigt werden können und dann dem legalisierten Originaldokument bzw. einer Kopie des legalisierten Originaldokuments, angehangen werden müssen.
Nicht beglaubigt werden dürfen z.B. (zuständig dafür ist):
- Personenstandsurkunden wie Heiratsurkunden, Geburtsurkunden, etc. (Standesamt, das die Urkunde ausgestellt hat)
- Dokumente für private Zwecke, wie z.B. Vollmachten, etc. (Notar)
- Gerichtliche Urkunden wie Scheidungsurkunden, etc. (Amts- bzw. Landesgericht)
- Bescheinigungen zum Mitführen von Betäubungsmitteln (Gesundheitsamt)
Ausgenommen ist außerdem- die Beglaubigung von Abschriften von Schriftstücken, dessen ursprünglicher Inhalt geändert worden ist (§ 33 Abs. 2 VwVfG NRW)
Rechtsgrundlagen allgemein
§§ 33 und 34 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW)
Erforderliche Unterlagen
Kosten