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Kindertagesstätten
Kindertagesstätten
Kitas nehmen heutzutage eine wesentliche Rolle in der frühkindlichen Bildung und Entwicklung ein. Unter anderem bereiten sie Kinder auf den Schulstart vor und fördern soziale Kompetenzen.
Betreuungsumfang
Die Kindertagesstätten bieten einen wöchentlichen Betreuungsumfang von 25, 35 und 45 Stunden an. Bei einer Betreuung von Kindern unter 1 Jahr und einer Betreuung von Kindern über 35 Wochenstunden hinaus, ist ein Nachweis über die Berufstätigkeit oder Ausbildung (Arbeitgeberbescheinigung) bzw. eine Stellungnahme des allgemeinen Sozialen Dienstes vorzulegen.
In der Regel nehmen die Kindertagesstätten neue Kinder jeweils zum Start eines Kita-Jahres (01.08.) auf. Unterjährige Aufnahmen sind grundsätzlich möglich, sofern noch freie Plätze zur Verfügung stehen.
Beratung und Anmeldung
Die Anmeldung eines Kita-Platzes erfolgt ausschließlich über Online-Anmeldung BEPPO.
BEPPO bietet einen Überblick über verfügbare Plätze, eine Beschreibung der einzelnen Kindertagesstätten sowie die Kontaktdaten der einzelnen Kitas. So können Sie bei Bedarf mit der Kita-Leitung einen Vor-Ort-Termin in der Kita abstimmen bzw. Veranstaltungstermine erfragen (Kennenlernnachmittage, Tag der offenen Tür), an denen Sie die Kita besuchen können.
Die Kita-Leitungen sind auch die richtige Ansprechperson, wenn es um Fragen des pädagogischen Konzepts der Einrichtung geht oder Sie individuelle Fragestellungen zur Betreuung in der jeweiligen Kita haben.
Die Anmeldung eines Kita-Platzes ist fortlaufend möglich. Details zum Anmeldeprozess finden Sie hier .
Bei der Anmeldung im Online-Portal BEPPO geben Sie u.a. den gewünschten Betreuungsumfang an. Im Falle einer Platzzusage / eines Vertragsabschlusses ist dieser Stundenumfang mindestens für ein Kita-Jahr gültig. Sollten sich Ihrerseits Änderungen am Betreuungsbedarf ergeben, so kann der Stundenumfang in der Regel in Abstimmung mit der Betreuungseinrichtung zum nächsten Kita-Jahr angepasst werden. Unterjährige Stundenanpassungen sind nur in Ausnahmen möglich und die Entscheidung dazu obliegt der jeweiligen Betreuungseinrichtung bzw. dem Träger.
Der Betreuungsvertrag läuft in der Regel mit Erreichen des Schulübergangs automatisch aus. Vorzeitige Kündigungen sind unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfristen (in der Regel zwischen 1 und 3 Monaten) möglich. Dieses ist direkt mit der jeweiligen Betreuungseinrichtung abzustimmen.
Die Betreuung beginnt jeweils mit einer Eingewöhnungsphase, welche individuell unterschiedlich lange dauern kann. Details dazu werden im Rahmen des Vertragsabschlusses zwischen Ihnen und der Einrichtung abgestimmt.
Nach erfolgtem Vertragsabschluss mit der Kindertagesstätte werden Sie automatisch von der Stadt Oelde bezüglich der Berechnung und Festsetzung des Elternbeitrags kontaktiert. Der Elternbeitrag wird aus dem Betreuungsumfang und dem Elterneinkommen ermittelt und wird mit Vertragsbeginn fällig.
Rechtsanspruch
Ab dem 2. Lebensjahr (einjähriges Kind) tritt der uneingeschränkte Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung ein. In Oelde wird öffentlich geförderte Kinderbetreuung ab mindestens 10 Betreuungsstunden gewährleistet. Der uneingeschränkte Rechtsanspruch gilt in Oelde mit der Gewährleistung von wöchentlich max. 35 Betreuungsstunden für Kinder ab 1 Jahr, als erfüllt.
Davon abweichend können im Rahmen des eingeschränkten Rechtsanspruchs, d.h. bei Berufstätigkeit bzw. Ausbildung beider Elternteile oder eines Alleinerziehenden sowie bei spezifischen häuslichen oder familiären Gründen darüberhinausgehende Betreuungszeiten beansprucht werden. Dies gilt unter diesen Voraussetzungen auch für Kinder im ersten Lebensjahr. Eine vorherige Bedarfsprüfung erfolgt durch die jeweilige Kindertagesstätte. Für die Fälle gelten keine maximalen Betreuungszeiten zur Erfüllung des Rechtsanspruchs, sondern die Betreuungszeiten begründen sich durch die tatsächlichen Bedarfe, z.B. Arbeitszeiten der Eltern.
Randstundenbetreuung im Rahmen von Kindertagespflege: Eine Betreuung unter 10 Std. wird nur als Ergänzung zu anderen Betreuungsformen, z.B. in einer Kindertagesstätte, Grundschule gewährt, wenn beide Elternteile oder ein Alleinerziehender berufstätig ist oder sich in einer Ausbildung befindet sowie wenn spezifische häusliche oder familiäre Gründe vorliegen.
Betreuungsgrund „Berufstätigkeit bzw. Ausbildung" oder häusliche/familiäre Entlastung: Bei einer Betreuung von Kindern unter 1 Jahr und einer Betreuung von Kindern über 35 Wochenstunden hinaus, ist ein Nachweis über die Berufstätigkeit (Arbeitgeberbescheinigung) oder Ausbildung bzw. eine Stellungnahme des allgemeinen Sozialen Dienstes vorzulegen.
Ihr Kontakt
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