Parksonderausweis für Behinderte

  • Leistungsbeschreibung

    EU-Parkausweis für Behindertenparkplätze (blauer Parkausweis)

    Wenn Sie  im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder BL (blind) sind, können Sie den EU-Parkausweis für Behindertenparkplätze erhalten. Mit diesem Ausweis haben Sie  Anspruch auf besondere Parkerleichterungen (z.B. gebührenfreies Parken). Dies gilt auch, wenn Sie kein eigenes Fahrzeug haben.

    Der Parkausweis gilt im gesamten Gebiet der Europäischen Union und wird im Bürgerbüro ausgefertigt.

     

    Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (orangefarbener Ausweis)

    Auch wenn Sie nicht die oben genannten Voraussetzungen für die Ausstellung eines EU-Parkausweises für Behindertenparkplätze erfüllen, können Sie Parkerleichterungen erhalten, sofern folgende Merkmale vorliegen:

    - Schwerbehinderung mit den Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit) und B (Begleitperson) und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)

    - Schwerbehinderung mit den Merkzeichen G und B sowie einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (Lendenwirbelsäule wie oben) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane

    - Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt

    - Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt

    Die Parkerleichterungen gelten für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

    Der Antrag für diesen (orangefarbenen) Ausweis wird beim Bürgerbüro entgegengenommen; die Entscheidung über die Erteilung des Parkausweises trifft der Kreis Warendorf. Sie werden vom Bürgerbüro der Stadt Oelde über die Entscheidung informiert.

    Rechtsgrundlagen allgemein

    § 46 Abs. 1 Rn. 11 StVO

  • Erforderliche Unterlagen

    • Schwerbehindertenausweis
    • Lichtbild
  • Kosten

    Die Ausstellung der beiden Parkausweisarten ist gebührenfrei.

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