Pressemitteilungen

Neue Allgemeinverfügung


 Mit Erlass vom 15.03.2020 hat das Ministerium weitere kontaktreduzierende Maßnahmen angewiesen.  Aufgabe der Kommunen ist  es, diese Anweisungen in Form von Allgemeinverfügungen  auf lokaler Ebene für verbindlich zu erklären.  Die Stadt 

Allgemeinverfügung der Stadt Oelde vom  16. März 2020 


1.
Im gesamten Gebiet der Stadt Oelde sind alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen, sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel, untersagt. Ausgenommen hiervon sind notwendige Veranstaltungen, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseins-Für- und vorsorge zu dienen bestimmt sind, z.B. Wochenmärkte. Versammlungen und Demonstrationen unter freiem Himmel können nach einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden.


2.
Folgende Einrichtungen und Angebote sind zu schließen beziehungsweise
einzustellen:
a) Alle Saalbetriebe, Partyraumvermietungen, Bars, Clubs, Diskotheken,
Tanzveranstaltungen, Theater, Kinos, Tanz- und Ballettschulen sowie Museen,
unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen;
b) alle Fitness-Studios, Rehasport- und Physiotherapieeinrichtungen (außer für dort
durchgeführte Einzelbehandlungen, die ärztlich verordnet sind. Nach jeder
Anwendung ist eine Desinfektion des Behandlungsplatzes durchzuführen),
Saunen, Sport- und Bolzplätze;
c) alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen
und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen,
d) Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen,
e) Spielhallen und Sportwettbüros,
f) Prostitutionsbetriebe.


3. Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen ist beschränkt und nur
unter nachstehenden Auflagen gestattet:

Auflagen für Restaurants und Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen: 
- In Schank- und Speisewirtschaften darf kein Ausschank an der Theke erfolgen.
- Ein Mindestabstand von mind. zwei Metern der Tische untereinander muss gewährleistet sein.
- Die max. Personenzahl pro Tisch wird auf 4 Personen begrenzt.
- Der Betrieb von Kegelbahnen ist nicht zulässig.
- Speisen dürfen nicht in Büffetform angeboten werden.
- Die Gäste erhalten Hygienehinweise nach dem Muster Anlage 1
- Die Umsetzung der Hygienehinweise ist zu sichern und zu überwachen.
- Es muss eine zentrale Registrierung aller Gäste mit Kontaktdaten (Datum, Uhrzeit, Nachname, Vorname, Adresse, Telefonnummer) erfolgen.
Wochenmärkte
- Auf den Wochenmärkten dürfen keine Stehtische zum Aufenthalt zur Verfügung gestellt  werden. Der Getränkeausschank erfolgt in Einweg-Bechern.

4. Der Zugang zu Einrichtungshäusern ist beschränkt und nur unter nachstehender Auflage gestattet:
- Der Aufenthalt ist nur zur Deckung des dringenden oder täglichen Bedarfs (z.B. Haushaltswaren, Erstausstattung aus Anlass einer Geburt, Mitnahmeartikel etc.) gestattet.

5. Reiserückkehrer aus den vom Robert Koch-Institut definierten Risikogebieten
(www.rki.de) dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt folgende
Bereiche nicht betreten:
a. Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen,
„Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen
überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte
Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe)
b. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine
den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken
c. Stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe
d. Berufsschulen
e. Hochschulen


6. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der der öffentlichen Bekanntmachung
im Amtsblatt der Stadt Oelde in Kraft und gilt zunächst bis zum 19.04.2020, 24:00
Uhr.
Diese Allgemeinverfügung ist aufgrund von § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) i.V.m. §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Amtsblatt der Stadt Oelde Nr. 12/2020


Begründung:
Aufgrund der Erlasse des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales NRW vom 10.03. und 13.03.2020 sind öffentliche und private Veranstaltungen, unabhängig von der Anzahl der erwarteten Besucher / Teilnehmer zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 zu untersagen. Mit Erlass vom 15.03.2020 hat das Ministerium weitere kontaktreduzierende Maßnahmen angewiesen.
Mit dieser Allgemeinverfügung setzt die Stadt Oelde als die für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes gem. § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) örtlich und sachlich zuständige Ordnungsbehörde die vorgenannten Erlasse um.
Eine öffentliche oder private Veranstaltung ist ein zeitlich begrenztes, an einer definierten
Örtlichkeit stattfindendes Ereignis, an dem mehrere Personen teilnehmen. Dieses Ereignis
hat in der Regel einen definierten Zweck und ein Programm mit thematischer, inhaltlicher
Bindung oder Zweckbestimmung (z.B. Konzerte, Kongresse, Kino, Theater, Diskothek,
Tanzveranstaltungen, Sportveranstaltungen, Volksfeste, Firmenveranstaltungen).
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtigte oder Ausscheider
festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder
Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die
notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung
übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die
zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG Veranstaltungen oder sonstige
Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, die eine
Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.
Gemäß § 2 Nummer 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes
vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches
transmissibles Agens, dass bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit
verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne
des § 2 Nummer 1 IfSG.
Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die
Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der
Atemwege geschehen oder auch direkt über Hände, die dann mit Mund- oder
Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. Insofern erhöht
sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2 Virus bei Veranstaltungen und damit
die Gefahr, dass sich die Infektionen in der Bevölkerung weiterverbreitet.
Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen
Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des
Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich.“ Es wird das Ziel verfolgt, die Infektionen in
Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit
wie möglich zu verzögern. Damit sind gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die
Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im
privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich verbunden. Vor dem Hintergrund der
dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen müssen weiterhin
kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung, insbesondere Verzögerung der
Ausbreitungsdynamik ergriffen und Infektionsketten unterbrochen werden. Durch die durch
diese Maßnahmen verlangsamte Weiterverbreitung des Virus kann die dringend
erforderliche Zeit gewonnen werden, um im Interesse des Gesundheitsschutzes vulnerabler
Personengruppen das Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten.

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Aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnislagen, insbesondere der stark
zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV-2, ist nach der Risikobewertung des Ministeriums
für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen bei Veranstaltungen,
unabhängig von der erwarteten Teilnehmer-/besucherzahl davon auszugehen, dass keine
Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv aber weniger
eingriffsintensiv sind, als die Veranstaltungen nicht durchzuführen.
Mit dem Verbot und den Beschränkungen kann die dringend erforderliche Verzögerung des
Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden. Dadurch gelingt es, das
Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die
Behandlung von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereit zu halten. Damit wird
auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln.
Die Entwicklungen der letzten Tage zeigen, dass die bisherigen Maßnahmen nicht
ausreichen. Aufgrund der Erlasslage ist das Entschließungsermessen insofern reduziert, als
weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen und
Infektionsketten zu unterbrechen.
Hinsichtlich des Auswahlermessens ist grundsätzlich davon auszugehen, dass aufgrund
aktueller Entwicklungen und Erkenntnislagen, insbesondere der stark zunehmenden
Ausbreitung von SARS-CoV-2 auch bei Veranstaltungen von unter 1.000
Teilnehmern/Besuchern keine Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich
effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind, als die Veranstaltung nicht durchzuführen.
Das Auswahlermessen der zuständigen Behörden reduziert sich regelmäßig dahingehend,
dass nur die Absage oder zeitliche Verschiebung bis zur Änderung der Gefährdungslage und
Aufhebung der getroffenen Maßnahmen in Betracht kommt. Hiervon ausgenommen sind
notwendige Veranstaltungen, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und –vorsorge zu dienen
bestimmt sind. Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-E
müssen weiterhin kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung, insbesondere
Verzögerung der Ausbreitungsdynamik ergriffen und Infektionsketten unterbrochen werden.
Durch die durch diese Maßnahmen verlangsamte Weiterverbreitung des Virus kann die
dringend erforderliche Zeit gewonnen werden, um im Interesse des Gesundheitsschutzes
vulnerabler Personengruppen das Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen, oder
teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu
Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Eine Vermeidung von nicht notwendigen
Veranstaltungen ist angezeigt, um dem Ziel, die Ausbreitung des Virus durch konsequente
soziale Distanzierung im täglichen Leben zu verlangsamen, näher zu kommen.
Im Rahmen meiner Risikobewertung komme ich zu dem Ergebnis, dass bei der aktuellen
Ausbreitungsgeschwindigkeit das Ziel einer Eindämmung nur erreicht werden kann, wenn
vorübergehend jede Veranstaltung unabhängig von ihrer Personenzahl untersagt wird. Jeder
nicht notwendige soziale Kontakt beinhaltet ein derart hohes Gefährdungspotential, so dass
nur durch ein Verbot von Veranstaltungen eine Weiterverbreitung der Infektionen mit dem
SARS-CoV-2 Virus in der Bevölkerung verhindert oder zumindest verlangsamt werden kann.
Dem gegenüber sind keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durch die Veranstalter
möglich, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind, als eine Veranstaltung nicht
durchzuführen. Die extrem hohen Risikofaktoren des Zusammentreffens von Personen bei
Veranstaltungen, wie vor allem Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten sowie
die fehlende Rückverfolgbarkeit reduzieren mein Ermessen dahingehend, dass nur die
Absage in Betracht kommt.

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Aufgrund der aktuellen Risikobewertung kann nur mit dem Verbot von Veranstaltungen die
dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden.
Ziel ist es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für
die Behandlung von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereit zu halten. Damit wird
auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln.
Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist das zeitlich befristete Verbot nicht nur zur
Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich und verhältnismäßig. Zwar werden die
Grundrechte der Art. 2, Absatz 2, Satz 2, Art. 4, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 8
Grundgesetz insoweit eingeschränkt. Die Maßnahme ist jedoch in Anbetracht der
vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der
besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt.
Inkrafttreten und Geltungsdauer:
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41
Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW). Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist
sie zunächst bis einschließlich 19.04.2020 befristet. Die zeitliche Beschränkung kann bei
Fortbestand des Übertragungsrisikos entsprechend verlängert werden.
Hinweise:
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8
IfSG. Eine Anfechtungsklage hat somit keine aufschiebende Wirkung.
Hingewiesen wird ferner auf die Vorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG, wonach derjenige, der
einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Abs. 1 IfSG zuwiderhandelt, mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage
erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofenstr.
8, 48145 Münster, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle einzureichen.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a
Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten
technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung
über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -
ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803).

Oelde, 16.03.2020
Karl-Friedrich Knop
Bürgermeister der Stadt Oelde

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