Geschlechtseintrag und Vornamensführung ändern (nach SBGG) - Geschlechtseintrag und Vorname/n ändern nach dem Selbstbestimmungsgesetz

  • Leistungsbeschreibung

    Standesämter tragen die Geschlechtszugehörigkeit von Personen in die verschiedenen Personenstandsregister ein.

    Laut Personenstandsgesetz können folgende Einträge vorgenommen werden.

    • weiblich
    • männlich
    • divers
    • bzw. ohne Geschlechtsangabe, d.h. das Feld "Geschlecht" bleibt leer

     

    Hat eine Person eine vom ursprünglichen Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweichende Geschlechtsidentität, kann die Person eine entsprechende Erklärung im Standesamt abgeben und damit die Angabe zum Geschlecht ändern oder auch streichen lassen. Gleichzeitig können Vornamen neu bestimmt werden.

    Mit der Erklärung im Standesamt Oelde versichert die Person, dass der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht. 

  • Erforderliche Unterlagen

    Identitätsnachweis: Personalausweis oder Reisepass oder ein sonstiger mit Lichtbild versehener amtlicher Ausweis

  • Voraussetzung

    Wer kann eine Erklärung nach dem "Selbstbestimmungsgesetz" abgeben?

     

    Volljährige Personen:

    Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung nur selbst abgeben.

    Minderjährige unter 14 Jahre: 

    Für ein Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können nur die gesetzlichen Vertreter die Erklärungen nach dem SBGG abgeben. Die Erklärung bedarf des Einverständnisses des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Die Erklärenden haben nach § 2 SBGG zu versichern, dass sie entsprechend beraten wurden.

    Minderjährige über 14 Jahre:

    Ist die erklärende Person noch minderjährig, aber bereits über 14 Jahre alt, kann die Erklärung nur durch das Kind selbst abgegeben werden. Es bedarf allerdings der Zustimmung der Sorgeberechtigten. Das Familiengericht kann diese Zustimmung ersetzen, wenn die Änderung des Geschlechtseintrags dem Kindeswohl nicht widerspricht.

     

    Wer kann eine solche Erklärung abgeben?

    • deutsche Staatsangehörige
    • Bürger/innen eines anderen EU-Staates oder
    • Besitzer/innen einer Niederlassungserlaubnis oder einer verlängerbaren Aufenthaltserlaubnis, wenn die Person sich regelmäßig im Inland aufhält oder Inhaber/in einer Blauen Karte EU ist.

     

  • Kosten

    Die Anmeldung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen und die Beurkundung dieser Erklärung kosten im Standesamt Oelde: 45,00 €

  • Verfahrensablauf

    Die erklärende Person muss die Änderung des Geschlechts und die evtl. Namensänderung beim Standesamt drei Monate vor der Erklärung anmelden. 

    Die Erklärung zur Geschlechtsänderung muss beim gleichen Standesamt erfolgen. Mit der Erklärung sind auch neue, dem Geschlechtseintrag entsprechende Vornamen zu bestimmen. Sofern bisherige Vornamen dem neuen Geschlechtseintrag entsprechen, können diese beibehalten werden.

    Eine von der Änderung des Geschlechtseintrags isolierte Vornamensänderung ist in diesem Zusammenhang (SBGG) nicht möglich.

    Nach Anmeldung und späterer Erklärung (nach frühestens drei Monaten) prüft das zuständige Standesamt die Erklärung und trägt die Änderung/en im Register ein.

    Anschließend können im zuständigen Standesamt neue Urkunden angefordert werden.

    Nach einer Sperrfrist von einem Jahr ist eine erneute Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen grundsätzlich mit gleichem Verfahren möglich.


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