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Elternbeiträge zur Kinderbetreuung

  • Leistungsbeschreibung


    Die Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertageseinrichtung werden gem. § 17 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen vom Fachdienst Jugendamt erhoben. Zu berücksichtigen ist in der Regel das Einkommen beider Elternteile. Bei getrennt lebenden ist nur das Einkommen des Elternteils zu berücksichtigen, bei dem das Kind lebt und des Kindes, das die Tageseinrichtung besucht.


Zuständige Abteilungen

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