Übermittlungssperren-Widerspruch

  • Leistungsbeschreibung

    Jede Person hat gemäß § 50 Absatz 5 und § 42 Absatz 3 Bundesmeldegesetz das Recht, der Übermittlung seiner Daten aus dem Melderegister an bestimmte Empfänger zu widersprechen.

    Übermittlungssperren nach Bundesmeldegesetz können beantragt werden für die Empfänger

    • Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber) im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
    • Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschäften über Alters- und Ehejubiläen
    • Adressbuchverlage
    • Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige
    • das Bundesamt für das Personalmanagement in der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Übersendung von Informationsmaterial (nicht über 18-Jährige).

    Das Mindestalter für die Beantragung von Übermittlungssperren beträgt 16 Jahre.

    Der Widerspruch ist persönlich im Bürgerbüro möglich oder aber auch als Online-Dienst.

  • Rechtsgrundlage

    • § 42 Abs. 3 BMG
    • § 50 Abs. 5 BMG
    • § 36 Abs. 2 BMG
  • Erforderliche Unterlagen

    • Ausweisdokument 

Zuständige Abteilungen

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