Führungszeugnis

  • Leistungsbeschreibung

    Ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses für private Zwecke oder zur Vorlage bei Behörden kann beim Bürgerbüro erfolgen. Das Führungszeugnis wird vom Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn erteilt; die Bearbeitungszeit beträgt aktuell ca. 2 Wochen. Sofern das Führungszeugnis an eine Behörde gesandt werden soll, geben Sie bei Antragstellung die Anschrift dieser Behörde an. Der Versand erfolgt dann direkt dorthin.

    Führungszeugnisse:

    • Belegart N – Ein Führungszeugnis, das für private Zwecke ausgestellt wird
    • Belegart O bzw. OG – Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde 
    • Belegart NE – „erweitertes Führungszeugnis“, das über Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig werden sollen 
    • Belegart OE – „erweitertes Führungszeugnis“ zur Vorlage bei einer Behörde 

     

    Das Führungszeugnis kann auch online beantragt werden.

    Voraussetzungen für den Online-Antrag ist der neue elektronische Personalausweis, der für die Online-Ausweisfunktion freigeschaltet sein muss. 
    Ausländische Mitbürger, die keinen deutschen Personalausweis besitzen, können in gleicher Weise die entsprechende Funktion ihres elektronischen Aufenthaltstitels nutzen.

  • Erforderliche Unterlagen

    • Bei der Beantragung ist der Personalausweis oder Reisepass mitzubringen.
    • Bei der Beantragung eines sog. erweiterten Führungszeugnisses ist ein schriftlicher Nachweis der Beschäftigungsstelle in Papierform vorzulegen, dass ein Führungszeugnis gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) benötigt wird. 
  • Kosten

    • Die Gebühr für das Führungszeugnis beträgt 13 EUR und ist beim Bürgerbüro zu entrichten
    • Die Online-Zahlung ist aktuell ausschließlich per Kreditkarte möglich
  • Was sollte ich noch wissen?

    • Eine Beantragung eines Führungszeugnisses bei der Nebenwohnsitzgemeinde ist möglich.
    • Der Betroffene und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 30 Abs. 2 BZRG).

Hilfe zur Barrierefreiheit

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