Erzieherische Unterstützung von Kindern und Jugendlichen zu einer straffreien Lebensführung

  • Leistungsbeschreibung

    Jugendgerichtshilfe ist eine Pflichtaufgabe der Jugendämter nach § 52 KJHG i.V.m. § 38 JGG in Zusammenwirken mit den Vereinigungen der freien Jugendhilfe.
    Das Ziel der Jugendgerichtshilfe in Oelde ist bei Vorliegen einer Straftat insbesondere im pädagogischen Bereich die Einleitung, Begleitung sowie ggf. Durchführung von Maßnahmen gem. §§ 10, 12 und 15 JGG (Täter-Opfer-Ausgleich, sozialer Trainingskurs, Betreuungsweisungen, Arbeitsauflagen), Beteiligung am Diversionsverfahren als ambulante Maßnahmen verstärkt zu nutzen. Darüber hinaus wird der Soziale Dienst nicht nur bei Vorliegen einer Straftat, sondern auch präventiv tätig, z.B. in Arbeitsgruppen, in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen usw.
    Die Mitarbeitenden des Sozialen Dienstes werden die Jugendlichen/Heranwachsenden während des Verfahrens begleiten. Unter anderem beinhaltet dies frühzeitig zu prüfen, ob für den betroffenen Jugendlichen/Heranwachsenden Leistungen der Jugendhilfe gemäß § 52 Abs. 2 KJHG in Betracht kommen.

  • Rechtsgrundlage

    Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

    Jugendgerichtsgesetz (JGG)

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