Hilfe zum Lebensunterhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können.


    Wer kann Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten?
    Hilfe zum Lebensunterhalt können Personen erhalten,

    • die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind (länger als 6 Monate) und
    • die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
    • die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
    • aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatteb oder Lebenspartners, des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft oder
    • bei Kindern aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern sicherstellen können und
    • die keine Möglichkeit der Selbsthilfe haben und
    • die keine vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern wie zum Beispiel der Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder der Wohngeldstelle haben.


    Zum Einkommen gehören zum Beispiel:

    • Renten und Pensionen (auch aus dem Ausland)
    • auf Rentenbasis ausgezahlte Lebensversicherungen
    • Erwerbseinkommen
    • Unterhaltszahlungen
    • Zinsen
    • Miet- und Pachteinnahmen
    • etc.


    Zum Vermögen gehören zum Beispiel:

    • Haus- und Grundvermögen
    • Pkw´s
    • Bargeld
    • Guthaben auf Konten
    • Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
    • etc.


    Nicht angerechnet werden sogenannte Vermögensfreibeträge. Dieser beträgt 10.000,00 € für jede volljährige und alleinstehende minderjährige Person, außerdem ist ein PKW bis 7.500 EUR anrechnungsfrei.

    Welche Bedarfe werden von der Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst?

    • der für die Anspruchsberechtigte bzw. den Anspruchsberechtigten maßgeblichen Regelsatz
    • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
    • ggf. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
    • ggf. anfallende Mehrbedarfe (z.B. für eine medizinisch notwendigen kostenaufwändigen Ernährung)


    Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII beantragen wollen oder allgemeine Informationen benötigen, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit dem zuständigen Sachbearbeiter im Fachdienst Soziales, Familien und Senioren. So vermeiden Sie lange Wartezeiten.
    Buchstaben A-I / M-R / T-Z: Frau Rassenhövel
    Buchstaben J-L / S            : Frau Combrink

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.