Pressemitteilungen

Weitere Lockerungen ab 31. Mai 2021


Der Kreis Warendorf teilt mit:

Die Sieben-Tage-Inzidenz im Kreis Warendorf ist weiter im Sinkflug. Weil sie seit fünf Werktagen in Folge unter der Marke von 50 liegt, sind nach der aktuellen Coronaschutzverordnung ab Montag, 0 Uhr, weitere Lockerungen möglich.

 

Kontaktbeschränkungen

In der Öffentlichkeit erlaubt sind Zusammenkünfte von Personen aus höchstens drei Haushalten ohne Personenbegrenzung. Immunisierte Personen aus weiteren Hausständen dürfen ebenfalls teilnehmen. Unabhängig von der Anzahl der Haushalte dürfen bis zu zehn Personen mit negativem Schnelltest zusammenkommen. Auch hierbei dürfen Immunisierte zusätzlich teilnehmen.

 

Musikunterricht, Sport und Bildung

Musikunterricht ist im Freien ohne Personenbegrenzung zulässig, wenn der Mindestabstand eingehalten und die Rückverfolgbarkeit sichergestellt wird. In Innenräumen ist Musikunterricht für Gruppen bis zehn Personen mit Test zulässig.

Schwimmkurse für Kinder dürfen in Hallenbädern mit bis zu 20 Kindern stattfinden, in Freibädern dürfen höchstens 30 Kinder am Schwimmunterricht teilnehmen.

 

Kontaktfreier Sport unter freiem Himmel ist ab Montag ohne Personenbegrenzung zulässig. Kontaktsport im Freien ist nur für Gruppen von bis zu 25 Personen (auch Erwachsenen) mit negativem Schnelltest und sichergestellter Rückverfolgbarkeit erlaubt. Kontaktsport in Innenräumen ist für bis zu zwölf Personen zulässig, wenn die Sportler ein negatives Schnelltestergebnis nachweisen und die Rückverfolgbarkeit sicherstellen. Kontaktfreier Sport in Innenräumen ist ohne Personenbegrenzung für Sportler mit negativem Schnelltest und sichergestellter Rückverfolgbarkeit möglich, wenn die Mindestabstände eingehalten werden. Davon ausgenommen ist hochintensives Ausdauertraining wie Indoor-Cycling. Auch die Nutzung der Umkleiden und Duschen ist wieder möglich, wenn die allgemeinen Hygieneanforderungen sowie die Mindestabstände eingehalten werden.
Zuschauer auf Sportanlagen unter freiem Himmel haben nur Zutritt zu fest zugewiesenen Plätzen und bis zu einem Drittel der Kapazitäten (höchstens 1000 Zuschauer). Ein negatives Schnelltestergebnis ist nicht erforderlich, jedoch muss die Rückverfolgbarkeit sichergestellt sein. In Innenräumen sind höchstens 500 Zuschauer auf fest zugewiesenen Plätzen zugelassen. Hier ist neben der Rückverfolgbarkeit auch ein negatives Schnelltestergebnis und die Einhaltung der Mindestabstände erforderlich.

In Schwimmbädern dürfen nun auch die Liegewiesen mit Personenbegrenzung genutzt werden und die Reduzierung auf die reine Sportausübung entfällt. Die Besucher müssen jedoch weiterhin ein negatives Schnelltestergebnis nachweisen. Das gilt auch für Saunen, Thermen usw.

 

Kunst und Kultur

Konzerte sowie Theater- und Kinoaufführungen sind weiterhin im Freien mit höchstens 500 Zuschauerinnen und Zuschauern zulässig. Voraussetzung ist aber ein negatives Schnelltestergebnis der Besucher. Zudem muss die Rückverfolgbarkeit sichergestellt und der Mindestabstand eingehalten werden. In Innenräumen dürfen bis zu 500 Zuschauer anwesend sein, wenn die Durchlüftung sichergestellt ist, die Zuschauer einen negativen Test vorweisen können sowie die Rückverfolgbarkeit und der Mindestabstand eingehalten werden. In Kultureinrichtungen sind dann auch wieder Führungen mit bis zu zehn Personen möglich. Der Probenbetrieb von Spielmannszügen usw. ist in Gruppen bis zu 20 Personen möglich, wenn die Musiker einen negativen Test vorweisen können und die Räumlichkeiten ständig durchlüftet sind.

 

Einzelhandel

Der Einzelhandel ist weiterhin mit Personenbegrenzung, aber ohne Terminvereinbarung und Schnelltesterfordernis geöffnet.

 

Friseurbesuche und körpernahe Dienstleistungen

Für den Friseurbesuch und andere körpernahe Dienstleistungen ändert sich nichts. Hierfür ist kein negativer Schnelltest nötig. Nur für den Fall, dass Kundinnen oder Kunden zulässigerweise keine Maske tragen müssen, bedarf es weiterhin eines bestätigten negativen Schnelltests.

 

Versammlungen und Veranstaltungen

Nach der aktuellen Coronaschutz-Verordnung sind ab Montag wieder private Veranstaltungen mit bis zu 100 Gästen unter freiem Himmel oder höchstens 50 Gästen in Innenräumen zulässig. Partys und vergleichbare Feiern sind jedoch weiterhin nicht erlaubt. Die Gäste müssen einen negativen Schnelltest nachweisen können und die Rückverfolgbarkeit sicherstellen. Tagungen und Kongresse sind mit höchstens 500 Teilnehmern in Innenräumen (mit negativem Schnelltest und Rückverfolgbarkeit) erlaubt.

 

Gastronomie

Erlaubt ist ab Montag auch wieder der Betrieb von Innengastronomie sowie von Kantinen und Mensen. Voraussetzung ist jedoch ein negatives Schnelltestergebnis und die Rückverfolgbarkeit der Gäste. Betriebsangehörige müssen in Kantinen keinen Schnelltest vorlegen.  In den Innenbereichen der Gaststätten muss der Mindestabstand zwischen den Tischen eingehalten werden. In der Außengastronomie ist ab Montag kein negatives Schnelltestergebnis mehr erforderlich.

 

Tourismus

Hotels, Pensionen usw. dürfen alle Räumlichkeiten belegen (mit negativem Schnelltest der Gäste) und die volle gastronomische Versorgung anbieten. Bei mehrtägigen Aufenthalten müssen die Gäste alle drei Tage ein negatives Testergebnis nachweisen. Stadtführungen dürfen mit bis zu 20 Personen durchgeführt werden, wenn die Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist. Wenn der Mindestabstand nicht dauerhaft eingehalten werden kann, ist hier auch ein negativer Schnelltest erforderlich.

 

Ein  kompakter  Überblick über die neuen Regelungen ist hier hinterlegt.

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