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Neue Coronaschutz-Verordnung: Lockerungen & Öffnungen


Angesichts sinkender Infektions- und steigender Impfzahlen reduziert das Land NRW mit der neuen Corona-Schutzverordnung zahlreiche Beschränkungen und schafft  einen  Rahmen für schrittweise Öffnungen.  Zugleich tritt die Bundesnotbremse außer Kraft. 

Der Kreis Warendorf liegt aktuell und stabil bei einer Inzidenz von unter 100. 

 Fallen die Inzidenzwerte in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt unter 100, erfolgen Öffnungsschritte in einem zweistufigen Verfahren:

  • Die  erste Stufe  mit vorsichtigen Öffnungen gilt für Kreise und kreisfreie Städte mit Inzidenzwerten zwischen 100 und 50.
  • Die  zweite Stufe  gilt für Kreise und kreisfreie Städte mit Inzidenzwerten unter 50.

Vor allem in der ersten Stufe sind die Öffnungsschritte weiterhin an negative Testergebnisse geknüpft, um für weitere Sicherheit zu sorgen und durch ein größeres Testgeschehen Infektionsketten schnell und gezielt unterbrechen zu können.  Neu ist, dass die Tests zukünftig eine Gültigkeit von 48 Stunden besitzen. 

In Oelde (und im  Kreis Warendorf) gilt ab Montag, 17. Mai:

  • Ausgangsbeschränkungen:
    keine Ausgangsbeschränkungen mehr
  • Kontaktbeschränkungen: 
    - eigener Haushalt plus 1 Person (plus Kinder bis einschl. 14 Jahren)
    - außerdem wieder 5 Personen aus 2 Haushalten (plus Kinder bis einschl. 14 Jahren)
    Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene negativ Getesteten gleich, zudem werden sie bei Personenbegrenzungen nicht mitgezählt.
  • Private Veranstaltungen:
    Partys und vergleichbare Feiern generell untersagt
  • Einzelhandel:
    Alle Geschäfte geöffnet.
    - Geschäfte, die nicht der Grundversorgung dienen: mit negativem Testergebnis, ohne Terminbuchung, Reduzierung Kundenbegrenzung auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter, Voraussetzung ist negatives Testergebnis**
  • Gastronomie: 
    Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist im Außenbereich und mit negativem Testergebnis** für Gäste und Bedienung zulässig
  • VHS:
    Präsenzunterricht ist weiterhin unzulässig. Erst ab einem stabilen Inzidenzwert unter 50 sind berufsbezogene Unterrichtsangebote wieder in Präsenz möglich.  Deshalb gibt es in der VHS voraussichtlich bis 04.06. keine Präsenz-, sondern nur Online-Angebote.
  • Stadtbibliothek:
    Es bleibt bei der Stadtbibliothek bis zum 04.06. weiterhin bei der Ausleihe nach vorheriger telefonischer  oder E-Mail-Bestellung zur kontaktlosen Abholung.  Eine Präsenzausleihe (mit negativem Testat**) ist erst bei einer stabilen Inzidenz unter 50 wieder gestattet.    
  • Friseurbesuche und körpernahe Dienstleistungen: 
    Für den Friseurbesuch und für andere körpernahe Dienstleistungen  ist  kein negativer Schnelltest mehr nötig.  Nur für den Fall, dass Kundinnen oder Kunden zulässigerweise keine Maske tragen müssen, bedarf es weiterhin eines  negativen Schnelltests. 
  • Kultur: 
    - Konzerte unter freiem Himmel mit max. 500 Personen (Sitzplan) und negativem Testergebnis** möglich
    Der Besuch von Museen und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Besucherin/Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.
  • Beherbergung: 
    - Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen mit negativem Testergebnis** zulässig
    - Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Hotels u.ä. Einrichtungen mit bis zu 60 Prozent der Kapazität zulässig (Voraussetzung ist negatives Testergebnis**)
  • Sport:
    - Ausübung von kontaktfreiem Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen
    - Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen sowie für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschl. 14 Jahre
    - Zuschauer unter freiem Himmel mit negativem Testergebnis**  wieder erlaubt (bis zu 20 Prozent der Kapazität, max. 500 Personen, Sitzplan)
  • Freizeit: 
    - Öffnung kleinerer Außeneinrichtungen: Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten (Voraussetzung: negatives Testergebnis**)
    - Freibäder dürfen zur Sportausübung (keine Liegewiesen) öffnen, Begrenzung der Besucheranzahl (Voraussetzung ist negatives Testergebnis**)

**= Schnelltests müssen   nicht  vorgelegt werden von vollständig Geimpften (14 Tage nach der letzten Impfung), innerhalb der letzten sechs Monate genesene Personen, und Menschen, die vor mehr als sechs Monaten eine Coronainfektion durchgemacht haben und vor 14 Tagen mindestens eine Impfung erhalten haben. Hierfür sollten Geimpfte ihren Impfausweis bei sich tragen. Genesene haben eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes erhalten, die sie ebenfalls mitführen sollten.

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