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Energie-Mangellage
WIE UMGEHEN MIT DER ENERGIE-MANGELLAGE?
Krisenstab der Stadt Oelde
Das Thema „Energiekrise“ beschäftigt die Verwaltung derzeit intensiv.
Im "Stab für außergewöhnliche Ereignisse Energiemangellage" (kurz "SAE Energie"), dem Krisenstab auf lokaler Ebene, kommen Verwaltungsmitarbeiter*innen unterschiedlichster Fachrichtungen zusammen. Zudem erfolgt eine enge Abstimmung mit und Beratung durch Energieversorger. Der SAE „Energiemangellage“ nimmt derzeit die Energieverbräuche und mögliche Einsparungen in allen Bereichen in den Blick. Dabei wird auch die Reduzierung des Strombedarfs geprüft.
Aufgrund der kritischen Gaslage sind Kommunen in Nordrhein-Westfalen zudem dazu angehalten, Vorkehrungen zu treffen, falls es zu Blackouts kommt. Das hat das NRW-Innenministerium per Erlass verfügt. Auch diese Vorsorge wird im "SAE Energie" erarbeitet.
Eigenvorsorge der Bevölkerung
Empfehlung des Kreises Warendorf: Für den nicht sehr wahrscheinlichen, aber durchaus möglichen Fall eines längeren flächendeckenden Stromausfalls sollten auch die Bürgerinnen und Bürger vorbereitet sein. Wenn der Strom für einen oder mehrere Tage flächendeckend ausfällt, ist es wichtig, ausreichend Trinkwasser (2 Liter pro Person und Tag), Kerzen, unverderbliche Lebensmittel, Batterien für Taschenlampen und Radio sowie Medikamente im Haus zu haben. Ausführliche Informationen und eine vollständige Checkliste für die Vorbereitung finden die Bürgerinnen und Bürger beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe unter www.bbk.bund.de.
Warum Energiesparen jetzt notwendig ist
Gas wird fürs Heizen, aber auch für die Stromerzeugung genutzt. Ein Großteil der benötigten Menge stammt aus Russland. Die Liefermengen sind derzeit gedrosselt, und die Gasspeicher füllen sich langsamer als üblich, so dass im Winter weniger Gas zur Verfügung stehen könnte. Dieses führt zu deutlichen Preissteigerungen und kann Versorgungsengpässe auslösen. Informationen zum Energiesparen, zur Gebäudesanierung, Förderprogramme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
Welche Regelungen gelten derzeit?
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen
Maßnahmen der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV)
Diese Verordnung umfasst Maßnahmen, die sehr kurzfristig umgesetzt werden können. Sie zielen auf Einsparungen ab, die bereits in dieser Heizsaison zur Verringerung des Energiebedarfs beitragen können. Einen besonderen Schwerpunkt bilden Maßnahmen für die öffentliche Hand, die damit ihrer Vorbildfunktion nachkommt und so anderen Bereichen Orientierung hinsichtlich machbarer, praktikabler Einsparmaßnahmen geben kann. Die Verordnung hat eine Gültigkeit von sechs Monaten. Sie ist am 1. September 2022 in Kraft getreten.
- Mieter bekommen mehr Spielraum, um Energie einzusparen
Mieterinnen und Mieter bekommen mehr Spielraum, um Energie einzusparen. Derzeit gibt es in einigen Mietverträgen Klauseln, die eine Mindesttemperatur in gemieteten Räumen vorsehen. Das heißt, wenn diese Mieterinnen und Mieter weniger heizen wollen, verstoßen sie gegen ihre Mietverträge. Deshalb sollen diese vertraglichen Verpflichtungen für die Geltungsdauer der VO vorübergehend ausgesetzt werden, so dass Mieterinnen und Mieter, die Energie einsparen und die Heizung herunterdrehen wollen, dies auch tun dürfen. Eine Schädigung von Gebäuden soll in der Regel durch entsprechendes Lüftungsverhalten verhindert werden.
- Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken
In Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten ist die Beheizung von privaten, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz untersagt. Eine Ausnahme gibt es für therapeutische Anwendungen. Gewerbliche genutzte Pools sind davon nicht betroffen. - Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen Nichtwohngebäuden
Verbindlich geregelt wird, Räume, in denen man sich nicht regelmäßig aufhält, etwa Flure oder große Hallen, Foyers oder Technikräume, nicht mehr zu heizen, außer, es gibt dafür technische oder sicherheitstechnische Gründe (z.B. Gründe der Bauphysik oder Gründe der Nutzung, z.B. im Fall einer Lagerung anderweitig gefährdeter Gegenstände oder Stoffe). Ausgenommen sind Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen geboten sind, wie z.B. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten. - 19 Grad an Arbeitsstätten in öffentlichen Nichtwohngebäuden
Um der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand beim Gassparen Rechnung zu tragen, darf in öffentlichen Nichtwohngebäuden eine Lufttemperaturhöchstgrenze von vorübergehend 19 Grad in Büros nicht überschritten werden. Die bisher empfohlene Mindesttemperatur liegt für Büros bei 20 Grad. Eine entsprechende Herabsetzung der Lufttemperatur gilt auch für andere Arbeitsräume in öffentlichen Nichtwohngebäuden in Abhängigkeit des Grades körperlichen Anstrengung, die mit der Tätigkeit in diesen Räumen verbunden ist. Ausgenommen sind auch hier z.B. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten. - Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist und sofern Hygienevorschriften dem nicht entgegenstehen. Ausgenommen sind auch hier: medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten. - Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern
Die Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten sowie allgemein alle Fälle, in denen die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. - Mehr und detailliertere Information für private Energiesparmaßnahmen
Gas- und Wärmelieferanten werden verpflichtet, ihre Kunden über den Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten, über die Auswirkungen der aktuellen und möglicherweise noch kommenden Energiepreissteigerungen und über mögliche Einsparpotenziale frühzeitig, mindestens aber zu Beginn der Heizsaison zu informieren. Eigentümer von Wohngebäuden, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben den Nutzern diese Informationen weiterzuleiten (Weiterleitungspflicht). Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten müssen auf dieser Grundlage zudem spezifische Informationen zu Energieverbrauch und Energiekosten der jeweiligen Wohneinheit geben. Bei erneuten Preissteigerungen sind erneut Informationen bereitzustellen. - Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel
In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist. - Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen
Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Ausgenommen sind daher regelmäßig beleuchtete Werbeträger an Fahrgastunterständen (oder Wartehallen), Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind. - Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten
Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte.
(Quelle: Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz)
- Mieter bekommen mehr Spielraum, um Energie einzusparen
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen
Maßnahmen der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV)
Diese Verordnung umfasst Maßnahmen, die einen höheren, mittelfristigen Zeitbedarf für die Umsetzung erfordern. Die Maßnahmen zielen auf Einsparungen in der kommenden und der folgenden Heizperiode ab, haben aber auch eine Wirkung darüber hinaus. Diese Verordnung hat eine Gültigkeit von zwei Jahren. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll am 1. Oktober in Kraft treten.
Steigerung der Energieeffizienz in öffentlichen, privaten und Firmengebäuden
- Pflicht zu Heizungsprüfung und -optimierung
Alle Eigentümer und Eigentümerinnen von Gebäuden mit Gasheizungen müssen in den nächsten zwei Jahren einen Heizungscheck durchführen. Sinnvoll ist die Kopplung der Prüfung an ohnehin stattfindende Termine wie etwa Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder eine reguläre Heizungswartung. - Verpflichtender hydraulischer Abgleich für Eigentümer großer Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung
Eigentümer von großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis müssen einen hydraulischen Abgleich vornehmen, sofern ein solcher bislang nicht durchgeführt wurde. Dies gilt für Firmen und öffentliche Gebäude (ab 1000 m²) sowie für große Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten. Dies ist eine effektive Einsparmaßnahme, die je nach Gebäude den Gasverbrauch um ca. 8 Kilowattstunden pro Quadratmeter (8 kWh/m²) senken. Da es sich hierbei um eine Instandhaltungsmaßnahme handelt, trägt hierfür der Eigentümer bzw. der Vermieter die Kosten.
Einsparungen in Unternehmen
- Verpflichtung zur Umsetzung wirtschaftlicher Effizienzmaßnahmen in Unternehmen
Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr werden ab dem 1. Oktober verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen. Diese Verpflichtung gilt für Unternehmen, die bereits ein Energieaudit – also eine Analyse ihrer Verbräuche und ihrer Einsparpotentiale – nach den Vorgaben des Energiedienstleistungsgesetzes durchgeführt haben. Kurzfristige Maßnahmen, die hier in Frage kommen: Austausch von Beleuchtungen mit LED, Optimierungen von Arbeitsabläufen und technischer Systeme, z.B. Druckluftsystemen. Auch Unternehmen sind dazu verpflichtet, den hydraulischen Abgleich vorzunehmen sowie ineffiziente Heizungspumpen auszutauschen.
(Quelle: Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz)
- Pflicht zu Heizungsprüfung und -optimierung
Wo spart die Stadt Oelde derzeit Energie?
Der Gas-Jahresbedarf der Stadt Oelde liegt bei rund 9,3 Mio. kWh. Circa 1,6 Mio. kWh werden im Bereich der Bäder verbraucht, 160.000 kWh im Vier-Jahreszeiten-Park und 7,5 Mio. kWh insgesamt im Rathaus, in der Stadtbücherei, im Klärwerk, in Schulgebäuden und Sporthallen.
- Rathaus und Nebenstellen: Raumtemperatur wird in den Verwaltungsgebäuden auf 19 Grad abgesenkt; Flure, Toilettenanlagen und Nebenräume werde nicht beheizt
- Rathaus: Verzicht auf Warmwasser / Abstellen aller Durchlauferhitzer
- Rathaus, alle weiteren Dienststellen sowie Schulen: Beleuchtung z.B. auf Fluren etc. reduziert, wo sicherheitstechnisch möglich
- Rathaus: Schließung vom 27. bis 30. Dezember 2022 (Heizung kann effektiv für insgesamt 9 Tage heruntergefahren werden; ca. 30.000 kWh Gas-Einsparung)
- Feuer- und Rettungswache: Optimierung von Beheizung und Beleuchtung (Berücksichtigung gesetzl. Vorgaben z.B. zur Aufbewahrung von Medikamenten)
- Sporthallen: Keine Beheizung bis zu den Herbstferien
- Sporthallen: Keine Bereitstellung von Warmwasser (Ausnahme: Dreifachsporthalle und Olympiahalle)
- Sporthallen: Austausch der noch vorhandenen Neon-Röhren in den Deckenleuchten der Sporthallten gegen LED Röhren
- Sporthallen: Reduzierung der Beleuchtungsstärke in den Sporthallen durch Ausschalten von Leuchtsträngen
- Jahnstadion: Beleuchtungsstärke Flutlichtanlage auf niedrigster Stufe
- Sporthalle am Hallenbad: Beleuchtung in Fluren und Umkleiden ist um 45 % reduziert durch Reduzierung der eingesetzten Leuchtmittel
- Sporthalle und Hallenbad: Heizkörper in Fluren, Besucherbereichen, Turnschuhgänge, Barfußgang, Stiefelgang, Eingangsbereich auf "1" arretiert
- Hallenbad: Öffnung erst am 10. Oktober (Schließung der Bäder für rund 4 Wochen)
- Hallenbad: Absenkung der Wassertemperatur (Schwimmerbecken: wie üblich bei 27 Grad; Verzicht auf Warmwassertag am Dienstag / Lehrschwimmbecken: Reduzierung von 30 auf 29 Grad und Verzicht auf Warmwassertag am Freitag)
- Hallenbad: Umwälzleistung der Wasserpumpen im Schwimmer- und Lehrschwimmbecken nachts um 50 % reduziert
- Hallenbad: Deckenbeleuchtung reduziert um 50 %
- Hallenbad: Schließung vom 25.12.2022 bis zum 01.01.2023
- Lehrschwimmbecken Stromberg: Öffnung erst am 17. Oktober (nach den Herbstferien, Schwimmkurse finden statt, erhöhte Betriebsauslastung)
- Vier-Jahreszeiten-Park: Verzicht auf die Eisbahn (Einsparung je nach Witterung zwischen 25.000 bis 30.000 kWh Strom)
- Verzicht auf Effektbeleuchtung bei allen städtischen Gebäuden
- Abschalten von öffentlichen Brunnen
- Optimierung von Pumpensteuerungen, Pumpenlaufzeiten, Heizungseinstellungen
- Straßenbeleuchtung: Beleuchtung ist z.T. bereits auf LED umgestellt, hier stünden Energieeinsparung und erhöhte Unfallgefahr in keinem vertretbaren Verhältnis; in älteren Modellen sind bereits seit Jahren nur ein statt zwei Leuchtmittel in Betrieb (= entspricht einer Nachtabsenkung in anderen Kommunen); nicht möglich ist, z.B. nur jede zweite Laterne zu betreiben (unterschiedlich helle Ausleuchtung erhöht die Unfallgefahr)
Was wird derzeit geprüft?
- Über die vorstehenden Maßnahmen hinaus werden weitere Einsparpotentiale geprüft. Hierfür sind insbesondere bei großen Gebäuden technische Prüfungen erforderlich, weil ein zentrales "Herunterfahren" von Heizungen oftmals nicht möglich ist.
Was wurde inzwischen erreicht?
- Die 2.000.000 Liter im Oelder Parkbad auf angenehme Badetemperaturen zu bringen, verschlingt viel Energie. Täglich werden bis zu 4500 kWh Gas verbraucht – rund ein Viertel des durchschnittlichen Jahresverbrauchs eines Einfamilienhauses. Dieser wurde gesenkt. Ohne eine spürbare Reduzierung der Wassertemperatur von zumeist 23 bis 24 Grad konnten bislang rund 45 % gegenüber dem ähnlich warmen Sommer 2019 eingespart werden. Hauptgründe hierfür:
- Spätere Öffnung des Parkbads um zwei Wochen im Mai
- Hohe Temperaturen im Sommer
- Kein nächtliches Zuheizen des Wassers (nur bei Nächsten mit weniger als 13 Grad Lufttemperatur)
- Kein Dauerbetrieb von Attraktionen wie Breitrutsche, Wasserpilz oder Clown, die mit Pumpen betrieben werden
- Optimierter Betrieb des BHKW (kein 24-Stunden-Betrieb); Strom musste aufgrund dessen jedoch zugekauft werden